Die neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Damit existiert erstmals ein Heilmittelkatalog, an den sich die verordnenden Zahnärzte halten müssen. Mögliche Diagnosen hierfür sind Erkrankungen aus dem Mund- und Kieferbereich sowie aus anatomisch direkt angrenzenden Strukturen.
Die Neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte tritt am 01.07.2017 in Kraft. Trotz längerer Diskussion über das entsprechende Verordnungsformular (!) konnten sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband noch rechtzeitig einigen, sodass die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte wie geplant verbindlich sein wird.
Auf dem nun veröffentlichten Muster der zahnärztlichen Heilmittelverordnung wählt der Zahnarzt das vorrangige und/oder ein ergänzendes Heilmittel sowie die Verordnungsmenge aus. Anders als beim Muster 13 sind auf der zahnärztlichen Heilmittelverordnung konkrete Auswahlmöglichkeiten anzukreuzen.
Mangels klarer rechtlicher Vorgaben durch eine Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte hatten einzelne Krankenkassen in der Vergangenheit ungerechtfertigte Rechnungskürzungen in der Physiotherapie vorgenommen.
Das neue Regelwerk gilt für folgende Indikationsbereiche:
- craniomandibuläre Störungen (CMD)
- Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen
- Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS
- chronifiziertes Schmerzsyndrom
- Lymphabflussstörungen.
Die Heilmittel hierfür reichen – je nach Indikationsschlüssel – von der allgemeinen Krankengymnastik, der Manuellen Therapie bis hin zur Manuellen Lymphdrainage und KG-ZNS. Auch optionale und ergänzende Heilmittel werden im Heilmittelkatalog für Zahnärzte aufgeführt, um Kombinationen wie z.B. KG und Wärmetherapie zu ermöglichen.
Quelle: IFK